Information für Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation (TWI) in gewerblich genutzten Gebäuden

Legionellen in der Trinkwasser-Installation

Legionellen sind Bakterien, die sich im warmen Trinkwasser vermehren und schwerwiegende Lungenerkrankungen verursachen können. In der Bundesrepublik wird von bis zu 20.000 Erkrankungen im Jahr ausgegangen. Aus diesem Grund wurden die Legionellen bei der Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) berücksichtigt. Die Änderungen treten am 1.11.2011 in Kraft.

Für Legionellen wurde ein „technischer Maßnahmenwert“ von 100 KBE (Kolonie bildende Einheiten) pro 100 ml festgelegt. Beim Erreichen dieses Wertes ist eine Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen.

In § 14 Abs. 3 TrinkwV wird für Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation eine jährliche Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen vorgeschrieben. Der Unternehmer und sonstige Inhaber beauftragt eine Trinkwasseruntersuchungsstelle mit der Entnahme und Untersuchung von Proben und trägt die Kosten der Untersuchung.

Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen,

  • aus denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen (z.B. Gemeinschaftseinrichtungen) oder gewerblichen Tätigkeit (z.B. Wohnungsvermietung) abgegeben wird und
  • die über Duschen oder andere Aerosol erzeugende Einrichtungen verfügen und
  • die über eine Großanlage zur Wassererwärmung im Sinne der Definition nach DVGW Arbeitsblatt W 551 verfügen.

Eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung ist demnach eine Anlage

  • mit einem Speichervolumen von über 400 Liter oder
  • 3 Liter Wasser in jeder Rohrleitung zwischen Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle.

Besteht eine Untersuchungspflicht anhand der genannten Kriterien, ist die Anlage dem Gesundheitsamt gemäß „Anzeige einer Großanlage“ anzuzeigen.

Für die Probeentnahme und Untersuchung des Wassers auf Legionellen ist eine akkreditierte und gelistete Untersuchungsstelle zu beauftragen. Mit der Untersuchungsstelle sollte vertraglich vereinbart werden, dass die Untersuchungsberichte zeitnah dem Auftraggeber und dem Gesundheitsamt zugesendet werden. Andernfalls ist dem Gesundheitsamt unaufgefordert innerhalb von zwei Wochen eine Kopie des Untersuchungsberichtes vorzulegen.

Für eine orientierende Untersuchung ist jeweils am Aus- und Eintritt (Zirkulationsleitung) des Trinkwassererwärmers jährlich eine Probe zu entnehmen. Zusätzlich ist von jedem Steigstrang die vom Trinkwassererwärmer am weitesten entfernte Zapfstelle zu beproben. Spezielle Probeentnahmehähne müssen, soweit nicht vorhanden, eingerichtet werden.

Wird der technische Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml in einer Trinkwasser-Installation erreicht oder überschritten, muss die Anlage in hygienischer und technischer Hinsicht überprüft werden. Es ist vertraglich sicherzustellen, dass die beauftragte Untersuchungsstelle den Auftraggeber über die Nichteinhaltung des technischen Maßnahmewertes unverzüglich informiert.

Vom Unternehmer und sonstigen Inhaber der Trinkwasser-Installation sind bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes nach §9 TrinkwV unverzüglich

  • eine Gefährdungsanalyse durchführen zu lassen
  • Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache vorzunehmen
  • Maßnahmen zur Abhilfe durchführen
  • die betroffenen Verbraucher schriftlich oder per Aushang zu informieren.

Auch über diese Maßnahmen ist das Gesundheitsamt zu informieren.

Weitergehende Informationen sind im DVGW-Arbeitsblatt W 551 enthalten.

Kontakt bei Fragen

Gesundheitsamt des Landkreises Saarlouis

Choisyring 5
66740 Saarlouis