Wenn es einmal finanziell eng wird, muss das nicht sofort zu größeren Sorgen führen. Die Abwendungsvereinbarung bietet die Möglichkeit, gemeinsam eine Lösung zu finden und Zahlungsschwierigkeiten Schritt für Schritt zu klären. Ziel ist es, die Versorgung zu sichern und eine faire, tragbare Regelung zu schaffen – verlässlich und unterstützend.

Gemäß § 19 Abs. 5 GasGVV ist der Grundversorger verpflichtet, säumigen Kund*innen spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach § 19 Abs. 4 GasGVV zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 GasGVV hat der Grundversorger das Muster der Abwendungsvereinbarung auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 

Hinweis: Diese Muster-Abwendungsvereinbarung ersetzt nicht das konkrete Angebot auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung im jeweiligen Einzelfall.