Fernwärmeanschlusskosten

Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 10 Abs. 5 der AVBFernwärmeV berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung eines Hausanschlusskostenbeitrages zu verlangen, der auf Basis der tatsächlichen Baukosten ermittelt wird.

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Frank Lessel